Prüfungen

 

Prüfung von Brandschutztüren auf der Grundlage des
§ 53 ArbStättV, § 17 MBO /LBO und Richtlinien für Feststellanlagen

 

Der Betreiber ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist.

Diese Prüfungen und Wartungen dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür  ausgebildeten Person ausgeführt werden.

Bei der jährlichen Prüfung und Wartung ist neben der Überprüfung der Melder auch eine Wartung aller Geräte, d.h. auch der Feststellvorrichtung vorzunehmen.

Der Prüfer muss eventuelle Mängel erkennen, Melder auf Schäden und Funktionssicherheituntersuchen, Kontakte reinigen, Verbindungen auf festen Sitz überprüfen, Schließer u.U. nachstellen, Türbänder und Schlösser fetten, Laufschienen reinigen und anderes mehr.

Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfung ist aufzuzeichnen und beim Betreiber aufzubewahren. Sie sind erforderlich als Nachweis gegenüber Behörden und möglicherweise bei der Beurteilung von Schäden durch Feuereinwirkung.

Prüfung Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore nach BGR 232

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Fenster, Türen und Tore hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik    (z.B.    BG-Regeln,    DIN-Normen,    VDE- Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren beurteilen kann.
Die Durchführung der Prüfung ist zu dokumentieren.